Der Freistellungsauftrag und der Sparerpauschbetrag

Mit dem Freistellungsauftrag ganz einfach Steuern sparen

Freistellungsauftrag Pixelio.de (c) rathgeberWer Geld anlegt, wünscht sich eine gute Rendite. Doch etwas kann die Freude trüben: die Abgeltungsteuer. Seit Anfang des Jahres 2009 führen Banken pauschal 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger ihre Zinsen und Dividenden jedoch bis zu einer gewissen Höhe davor schützen, denn es gibt den sogenannten Sparerpauschbetrag. Das ist ein Freibetrag für Gewinne aus Geldanlagen, unterhalb dessen keine Steuern anfallen. Die Höhe des Freibetrages beträgt für Alleinstehende sowie für steuerlich einzeln veranlagte Ehepartner 801 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 1602 Euro. Ein Freistellungsauftrag kann jeder Bank erteilt werden, bei der ein Anleger Konten oder Depots besitzt. Allerdings gilt der Freistellungsauftrag seit 2009 nicht mehr nur für einzelne Finanzprodukte, sondern für alle Produkte bei einem Finanzinstitut. Nach wie vor jedoch lässt sich der Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen.

Jeden Freistellungsauftrag korrekt berechnen

Jede Bank bietet den Freistellungsauftrag kostenlos an, entweder als Formular auf Papier oder – zum Beispiel bei reinen Onlinebanken – als digitale Version. Der Freistellungsauftrag muss unbedingt korrekt ausgefüllt werden, besonders in Bezug auf die Summe der steuerbefreiten Gewinne. Wer mehr als einen Freistellungsauftrag erteilt, muss berücksichtigen, dass die Höhe der einzelnen Aufträge die Summe des für ihn gültigen Freibetrages nicht übersteigen darf. Das ist ebenfalls bei Änderungen wichtig, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt und der Freibetrag nicht versehentlich überschritten wird. Das Finanzamt erhält die Daten von den Banken und erkennt daher, falls der Freibetrag durch einen Freistellungsauftrag überschritten wird.

Was ohne Freistellungsauftrag geschieht

Der Freistellungsauftrag ist keine Pflicht. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank die Steuern von sämtlichen Erträgen ohne Berücksichtigung der Freibeträge selbstständig ab und zahlt lediglich die restlichen Zinsen oder Dividenden als Rendite aus. Was dadurch zu viel gezahlt wurde, berücksichtigt das Finanzamt im folgenden Jahr bei der Einkommensteuererklärung des Anlegers. Wer in einem Kalenderjahr voraussichtlich so wenig Einkommen erwirtschaftet, dass keine Einkommensteuer fällig wird, kann eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes bei der Bank vorlegen. Daraufhin zieht die Bank gar keine Abgaben von den Kapitalerträgen ab – unabhängig von ihrer Höhe und ganz ohne einen Freistellungsauftrag.

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