Die Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer – Neuregelung für die Erträge aus Vermögen

Anfang 2009 hat es eine neue gesetzliche Regelung der Besteuerung von Kapitalerträgen gegeben: Seither erhebt der Staat die „Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung“ oder auch Abgeltungssteuer auf Einnahmen, die beispielsweise durch angelegtes Kapital in Form von Zinsen oder durch private Veräußerungsgewinne erwirtschaftet werden. Als sogenannte Quellsteuer wird die Abgeltungssteuer direkt bei der Bank oder dem Geldinstitut, das die Erträge verwaltet – also deren Quelle – fällig und von dort anonym an das Finanzamt abgeführt. Die abgeltende Wirkung, die sich aus dem Begriff Abgeltungssteuer ableiten lässt, wird für den privaten Anleger mit der jährlichen Einkommensteuererklärung deutlich: Seit dem 1. Januar 2009 muss er seine Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben, da seine Steuerpflicht mit der Zahlung der Abgeltungssteuer als getilgt gilt. Betriebliche Anleger müssen nach wie vor ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung des Unternehmens angegeben. 

Der Abgeltungssteuersatz ist fix

Der Steuersatz der Abgeltungssteuer ist auf 25 Prozent festgelegt und wird nicht individuell anhand der Höhe des Einkommens erhoben. Zu diesen 25 Prozent kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer von 8 beziehungsweise 9 Prozent der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass die Abgeltungssteuer rechnerisch einen Vorteil darstellt für Personen, die einen Grenzsteuersatz von mehr als 25 Prozent haben. Wie bereits vor der Einführung der Abgeltungssteuer haben Sparer die Möglichkeit, ihrer Bank Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 801 € pro Person beziehungsweise 1.602 € für Ehepartner zu erteilen. Wird dieser Freistellungsauftrag zum Beispiel für ein Tagesgeldkonto eingereicht, zahlt der Kunde erst Abgeltungssteuer, wenn die Zinserträge für das Tagesgeldkonto diesen freigestellten Betrag überschritten haben.

Altersvorsorge ist von der Abgeltungssteuer ausgenommen

Da Maßnahmen der private Altersvorsorge eine immer größere Bedeutung bekommen, liegt die Frage nahe, ob und wie sich die Abgeltungssteuer auf diese Anlageformen auswirkt. Wer in seine Altersvorsorge investiert kann jedoch unbesorgt sein, denn Anlageformen, die ausschließlich der privaten Absicherung im Alter dienen, sind nicht von der Abgeltungssteuer betroffen. Dies bedeutet konkret, dass Riester- und Rürup-Renten sowie betriebliche Vorsorgepläne von der Besteuerung durch die Abgeltungssteuer ausgenommen sind. Sofern die Verträge vor dem 1. Januar 2005 mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wurden, sind private Renten- und Kapitallebensversicherungen ebenfalls nicht von der Abgeltungssteuer betroffen.

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