Den Pauschbetrag mit Hilfe eines Freistellungsauftrages nutzen
2009: Pauschbetrag für steuerfreie Kapitaleinkünfte bis 801 Euro
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland der neue Sparer Pauschbetrag über den sich vor allem Anleger rechtzeitig informieren sollten. Mit Hilfe des Pauschbetrages müssen nicht alle Einnahmen aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen der Abgeltungssteuer unterworfen werden, sondern verbleiben steuerfrei. Und die Abgeltungssteuer beträgt immerhin 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Nutzen Sie also den neuen Pauschbetrag, um den Ihnen zustehenden Freibetrag vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Stellen Sie frühzeitig einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.
Pauschbetrag statt Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale
Grundsätzlich folgt der neue Sparer Pauschbetrag den gleichen Regeln wie der vorangegangene Sparerfreibetrag von zuletzt 750 Euro pro Person sowie die Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Person. Seit Januar 2009 wurden diese beiden Posten mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Pauschbetrag zusammen gefasst. So haben Anleger weiterhin die Möglichkeit Beträge bis zu 801 Euro pro Person vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Für Ehepaare gilt folglich ein gemeinsamer Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro. Stellen Sie einfach bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag, um den Sparer Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Sollten Sie Konten oder Depots bei verschiedenen Banken haben, können Sie selbstverständlich mehrere Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken einreichen. Die Summe des Ihnen zustehenden Pauschbetrages darf jedoch nicht überschritten werden.
Pauschbetrag versus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale
Betrachtet man den Sparer Pauschbetrag im Detail, ergeben sich einige feine Unterschiede zu Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale – leider zum Nachteil der Anleger. So entfällt beispielsweise mit der Anwendung der Abgeltungssteuer auf Aktienverkäufe die Möglichkeit, einen separaten Freibetrag von 512 Euro geltend zu machen. Dieser ehemals zusätzliche Freibetrag wird seit Januar 2009 ebenfalls mit dem Pauschbetrag abgegolten. Auch die bisherige Option des Abzugs von Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren wird mit der Einführung des Pauschbetrages gestrichen. Bisher war es möglich, die für eine solche Fremdfinanzierung aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten geltend zu machen.
