Die Zinsabschlagsteuer

ZinsabschlagsteuerFür Zinserträge wurde die Zinsabschlagsteuer erhoben

Zinsen sind abgaben- und steuerpflichtig. Bis Ende 2008 führten Banken in Deutschland automatisch die umgangssprachlich auch Zinsabschlagsteuer genannte Kapitalertragssteuer für die Zinserträge ihrer Kunden an das Finanzamt ab. Zuletzt mussten 30 Prozent der Zinsen als Zinsabschlagsteuer gezahlt werden, zusätzlich wurden davon 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag abgeführt. Für Erträge aus Kapitalanlagen anderer Art galten unterschiedliche Sätze. Die Banken stellten ihren Kunden Steuerbescheinigungen aus, die das Finanzamt als Nachweis über die erzielten Kapitalerträge und die gezahlte Zinsabschlagsteuer benötigte.

Die Zinsabschlagsteuer und der Freibetrag

Jedem Anleger stand in Deutschland ein jährlicher Freibetrag zu, der Einkünfte von der Zahlungspflicht befreite. Es bestand die Möglichkeit, gezahlte Zinsabschlagsteuer unterhalb dieser Grenze im folgenden Jahr mit der Einkommensteuererklärung zurückzuerhalten oder im Voraus über den Freibetrag von der Besteuerung auszunehmen. Dazu diente der Freistellungsauftrag, der in voller Höhe oder in Teilsummen des Freibetrages für Geldanlagen erteilt werden konnte und die entsprechenden Erträge von der Zinsabschlagsteuer ausnahm. Wer in einem Jahr voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen musste, zum Beispiel Rentner oder Geringverdiener, konnte eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. In diesem Fall zog die Bank generell keine Zinsabschlagsteuer ab, unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte.

Die Zinsabschlagsteuer heißt seit 2009 Abgeltungssteuer

Seit 2009 hat sich die Gesetzeslage geändert: Kapitalerträge, gleich welcher Form, werden pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Zinsabschlagsteuer ist mit Wirkung vom 01. Januar 2009 durch die Abgeltungssteuer ersetzt worden. Auch bei dem neuen Modell kann ein Anleger wie zuvor bei der Zinsabschlagsteuer einen Freibetrag geltend machen. Dieser so genannte Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro pro Person und für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare 1602 Euro. Allerdings gilt der Sparerpauschbetrag für alle Kapitalanlagen. Nach wie vor stellen die Finanzämter Nichtveranlagungsbescheinigungen aus, damit Anleger mit sehr niedrigem Einkommen keine Steuern auf ihre Zinserträge zahlen müssen – genau wie bei der Zinsabschlagsteuer.

Bild: aboutpixel.de (c) Rainer Sturm

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