Diese steuerlichen Regelungen für ausländische Fonds sollten Sie kennen!
Spätestens seit der Finanzkrise in 2009 sind Kapitalanleger darauf bedacht, ihre Investitionen möglich krisenfest zu streuen. Auch ausländische Fonds werden in diesem Zusammenhang immer beliebter. Doch Vorsicht: Hier gelten besondere Bestimmungen.
Investmentsparen ist in Deutschland eine besonders favorisierte Kapitalanlage. Dies muss nicht nur für inländische Fonds gelten. Auch ausländische Fonds werden zunehmend beliebter. Besonders in der Schweiz, Luxemburg oder den Cayman Inseln wird gerne angelegt. Hier erhält man häufig bereits für geringe Beträge ein breit gestreutes Portfolio. Dies wiederum reduziert das Risiko einer Aktienanlage. Erkennen kann man übrigens die unterschiedlichen Fonds an ihren Endungen. Deutsche Fonds erkennt man an der DE-Kennung in ihrer ISIN-Nummer. Doch, wer sich auf dieses Terrain begibt, sollte auch die steuerlichen Besonderheiten dieser Art der Kapitalanlage kennen.
Das Problem ist, dass ausländische Fonds, beziehungsweise ihre Erträge, nicht über die Abgeltungssteuer automatisch abgerechnet werden können. Hier muss der Fondsinhaber selbst aktiv werden. Vor allem bei sogenannten thesaurierenden Fonds kann es zu Komplikationen kommen. Diese Art der Fonds zahlt zwar keine Erträge an ihre Anleger aus, dennoch werden sie steuerlich als fiktiver Zufluss angesehen. Das heißt: Erwirtschaftete Zinsen und Dividenden werden wie ein ausschüttungsgleicher Ertrag gerechnet. Der Privatanleger muss also den Gewinn als steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen deklarieren. Das wiederum bedeutet, dass 25 % Abgeltungssteuer plus eine mögliche Kirchensteuer fällig werden.
Es gibt noch eine weitere Besonderheit für ausländische Fonds – beispielsweise, wenn Anteile verkauft werden: Sobald der Gegenwert bei einer inländischen Bank gutgeschrieben wurde, ist diese verpflichtet, die Abgeltungssteuer pauschal an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt auch für die ausschüttungsgleichen Erträge für die gesamte Zeit, die während des Anteilsbesitzes erwirtschaftet worden sind. Dies führt in diesem Moment zu einer Doppelbesteuerung. Erst durch eine persönliche Steuererklärung können diese Beträge zurückgeholt werden. Allerdings muss hierzu ein Nachweis erbracht werden, dass die Erträge bereits richtig versteuert worden sind. Wer also seine Fondsrendite nicht schmälern will, sollte rechtzeitig an seine Steuererklärung denken.